Mindestanforderungen an die Unterbringung und Rehabilitation von Greifvögeln und Eulen in Auffangstationen
1. Grundsatz
Ziel jeder Aufnahme eines Greifvogels oder einer Eule in eine Auffangstation ist die schnellstmögliche Wiederherstellung der vollständigen Wildbahnfähigkeit. Sämtliche Maßnahmen sind diesem Ziel unterzuordnen.
2. Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und tierärztliche Erstuntersuchung
Vor einer Sicherung oder Aufnahme ist grundsätzlich zu prüfen, ob tatsächlich eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten [...].“
Unberechtigte Entnahmen nicht hilfsbedürftiger Tiere verstoßen gegen diese artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Besitzverbote. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Pflege und eine eventuelle dauerhafte Haltung sind im Gesetz strikt geregelt:
§ 45 Abs. 5 BNatSchG
„Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat diejenige Person, die das Tier aufgenommen hat, die Aufnahme unverzüglich der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Anzeigen [...].“
Satz 2 legt fest, dass diese Tiere unverzüglich nach der Genesung in die Freiheit zu entlassen sind. Bei der Aufnahme in die Station besteht außerdem eine Meldepflicht an die zuständige Behörde.
Eine dauerhafte Haltung ist nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmefällen und nach entsprechender Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erlaubt. Sobald also klar ist, dass der Greifvogel oder die Eule nicht mehr ausgewildert werden kann, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Die Sicherstellung einer fachlich fundierten Beratung der Finder und Betreuung ist jederzeit zu gewährleisten. Hierzu sind umfassende Artenkenntnisse zwingend erforderlich. Insbesondere bei Jungvögeln vieler Greifvogel- und Eulenarten besteht häufig keine Notwendigkeit einer Haltung in der Auffangstation, da sie auch außerhalb des Nestes weiterhin von den Elterntieren versorgt werden.
Das Vorgehen sollte dem Grundsatz folgen: „Im Zweifel sichern, fachlich beurteilen und – sofern vertretbar – unverzüglich zum Fundort zurückführen.“ Die Entscheidung über eine Aufnahme in die Station sollte ausschließlich durch fachkundige Personen erfolgen. Jedes neu in die Station aufgenommene Tier ist unverzüglich (fach-)tierärztlich zu untersuchen, um verdeckte Verletzungen, Infektionen, Vergiftungen oder Schmerzzustände zu diagnostizieren und therapeutisch zu versorgen.
Vor einer Entscheidung über Sicherung oder Aufnahme in die Station sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Allgemeinzustand des Tieres zu beurteilen. Im Rahmen der Beratung von Findern ist daher zu erfragen, ob es sich um einen Nestling oder einen Ästling handelt. Nestlinge werden außerhalb des Nestes in der Regel nicht weiter von den Elterntieren versorgt und sind daher meist hilfsbedürftig. Ästlinge hingegen werden bei vielen Arten auch außerhalb des Nestes weiterhin von den Altvögeln betreut und gefüttert, sodass eine Aufnahme häufig nicht erforderlich und somit rechtlich nicht zulässig ist.
Die Beurteilung hat stets artspezifisch zu erfolgen. So verlassen beispielsweise junge Waldkäuze den unmittelbaren Nestbereich bereits in einem frühen Entwicklungsstadium und halten sich regelmäßig am Boden oder in niedriger Vegetation auf, ohne dass hieraus zwangsläufig eine Hilfsbedürftigkeit abzuleiten ist. Bei der Entscheidung sind neben dem Entwicklungsstand insbesondere der Ernährungszustand, die Gefiederentwicklung sowie mögliche Verletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
3. Artenkenntnis und Ernährungsbiologie
Eine sichere Artbestimmung ist zwingende Voraussetzung für die Versorgung. Besondere Aufmerksamkeit ist Nahrungsspezialisten sowie Arten mit spezifischen Haltungs- oder Aufzuchtanforderungen zu widmen.
Die Fütterung hat sich an der natürlichen Ernährung der jeweiligen Art und Altersstufe zu orientieren.
§ 2 Nr. 1 TierSchG
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen [...].“
Es sind möglichst vollständige Beutetiere oder gleichwertige, artgerechte Futtermittel zu verwenden, um eine physiologische Versorgung mit Nährstoffen sicherzustellen. Nicht vollständig entwickelte oder qualitativ schlecht gefütterte Beutetiere (wie wenige Tage alte Mäusewelpen, Eintagsküken oder Insekten) sind für die regelmäßige Ernährung grundsätzlich ungeeignet, da sie den ernährungsphysiologischen Anforderungen der meisten Greifvogel- und Eulenarten nicht gerecht werden. Falls diese temporär verfüttert werden, ist auf eine ausreichende Calcium-Supplementierung zu achten, um einer Rachitis vorzubeugen.
Eine routinemäßige dauerhafte Supplementierung mit Mineralstoffen oder Vitaminen als Ersatz für eine physiologische Ernährung ist zu vermeiden und ausschließlich nach veterinärmedizinischer Indikation oder bei nachgewiesenem Mangel vorzunehmen. Eine gute Option stellt auch die gezielte Nährstoffanreicherung der Futtertiere selbst dar. Dazu werden Insekten 12–24 Stunden vor der Verfütterung mit hochwertigem Futter versorgt (Gut Loading). Die qualitativ gute Ernährung von Wirbeltieren, die zur Verfütterung bestimmt sind, wirkt sich direkt messbar positiv auf die Nährstoffversorgung der Greifvögel und Eulen aus.
4. Dokumentationspflicht (Aufnahmebuch)
Für jede Station ist die lückenlose Führung eines Aufnahmebuchs zwingend erforderlich. Dieses dient der behördlichen Nachprüfbarkeit, der wissenschaftlichen Auswertung sowie der Qualitätssicherung der Rehabilitation. Das Aufnahmebuch muss für jedes eingehende Tier unverzüglich angelegt werden und mindestens folgende Daten enthalten:
- Daten zum Melder / Finder: Name, Anschrift und Kontaktdaten der Person, die das Tier meldet oder übergibt.
- Datum: Exakter Tag und idealerweise Uhrzeit der Absicherung bzw. der Übernahme in der Station.
- Herkunft: Genauer Fundort (möglichst mit Adressdaten oder GPS-Koordinaten).
- Fundumstände: Detaillierte Beschreibung der Situation vor Ort (z. B. am Straßenrand gefunden, Fensterscheibenanflug, Fund am Boden, Fundzeitraum).
- Diagnosen: Ergebnisse der Erstuntersuchung sowie tierärztliche Befunde (z. B. Frakturen, Traumata, Abmagerung, Parasitenbefall).
- Verbleib: Dokumentation des Ausgangs der Pflegemaßnahme (z. B. erfolgreiche Auswilderung mit Ort und Datum, Verlegung in eine Partnerstation, Euthanasie oder natürlicher Tod).
5. Quarantäne und Seuchenprophylaxe
Zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Infektionskrankheiten (einschließlich Zoonosen) ist ein striktes Hygienemanagement zwingend einzuhalten. Jedes neu aufgenommene Tier unterliegt bis zum Vorliegen des tierärztlichen Befundes bzw. für einen klinisch angemessenen Zeitraum einer strikten Quarantänepflicht. Hierbei gelten folgende Mindestanforderungen:
- Räumliche Trennung: Quarantäneboxen müssen physisch, luft- und sichtgetrennt von den regulären Pflege- und Auswilderungsvolieren untergebracht sein.
- Hygienerichtlinien: Die Versorgung der Quarantänetiere hat grundsätzlich nach der Versorgung der gesunden Stationsbestände zu erfolgen. Es ist stationsspezifische Schutzkleidung (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionswannen für Schuhwerk) sowie separates Reinigungswerkzeug zu verwenden.
- Seuchenprophylaxe und Meldepflicht: Bei begründetem Verdacht auf hochpathogene Erreger (z. B. Aviäre Influenza / Geflügelpest, West-Nil-Virus) oder meldepflichtige Zoonosen (z. B. Chlamydiose / Ornithose) sind unverzüglich Isolationsmaßnahmen zu ergreifen und das zuständige Veterinäramt einzubinden.
- Reinigung und Desinfektion: Nach Verlegung oder Tod eines Tieres ist die Quarantäneeinheit mit für Geflügel/Wildvögel wirksamen Desinfektionsmitteln vollumfänglich zu dekontaminieren. Als anerkannter Standard zur Auswahl wirksamer Mittel dient die Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG).
6. Fachliche Qualifikation der verantwortlichen Personen
Der Betrieb einer Auffangstation ist an strenge tierschutzrechtliche Auflagen gebunden:
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG
„Wer [...] Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält, [...] bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Der vollständige Sachkundenachweis für diese Erlaubnis erfordert ein erfolgreich abgelegtes Fachgespräch bzw. eine Prüfung beim Veterinäramt, die speziell auf die Wildvogelpflege und -rehabilitation ausgerichtet ist, oder einen entsprechenden tiermedizinischen Berufsabschluss. Das zuständige Veterinäramt prüft zudem die Zuverlässigkeit sowie die Eignung der Räumlichkeiten und legt im Rahmen der Genehmigung oft über Nebenbestimmungen spezifische Pflichten oder Einschränkungen fest.
Für den Betrieb einer Auffangstation für Greifvögel und Eulen ist ein Falknerschein (Jagdschein) rechtlich zwar häufig erforderlich1, zum Nachweis dieser spezifischen Sachkunde jedoch nicht hinreichend. Während die falknerische Ausbildung primär auf die Beizjagd gesunder Vögel abzielt, erfordert die Rehabilitation kranker, verletzter oder verwaister Wildvögel grundlegend andere pflegerische und ethologische Kompetenzen.
Die verantwortlichen Personen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Pflegerische Erste Hilfe und Notfallerkennung: Fundierte Kenntnisse zur sofortigen Erkennung von Symptomen bei Traumata (z. B. Anflugtrauma, Frakturen), Stromschlägen, Vergiftungen sowie Anzeichen schwerer Infektionskrankheiten (z. B. Trichomoniasis, Aspergillose), um lebensrettende Erstmaßnahmen einzuleiten und den schnellen, fachgerechten Transport zum Tierarzt zu sichern.
- Ernährungsdiätetik entkräfteter Tiere: Spezifisches Wissen zur Intensivfütterung und zu Zwangsfütterungstechniken bei kritisch geschwächten Patienten zur Stabilisierung vor und nach der tierärztlichen Versorgung sowie zum exakten Nährstoffbedarf im Wachstum befindlicher Jungvögel.
- Wildbiologie und Ethologie: Umfassendes Verständnis des natürlichen Jagd-, Sozial- und Territorialverhaltens, um den Zeitpunkt der tatsächlichen Überlebensfähigkeit in freier Wildbahn fehlerfrei beurteilen zu können.
- Prägungsschutz: Nachweisbare Kompetenz in der schonenden Rehabilitation und Konditionierung unter strikter Vermeidung von Fehlprägungen auf den Menschen, was im fundamentalen Gegensatz zur klassischen falknerischen Bindung steht.
7. Unterbringung während der Rehabilitation
Nach Abschluss der Erstversorgung sowie gegebenenfalls erforderlicher medizinischer Behandlungen durch den Tierarzt sind die Tiere in geeignete Rehabilitationsvolieren zu verbringen, sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
Die Dimensionierung und Ausstattung der Anlagen müssen sich mindestens an den Vorgaben des jeweils aktuellen Gutachtens des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) über die Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen orientieren (einschließlich der dort festgelegten Gehege-Mindestmaße). Insbesondere ist zwingend Wert auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen legen:
- Ausreichende Flugstrecken zur Wiederherstellung der Muskulatur und Kondition, die für das Überleben in freier Wildbahn zwingend erforderlich sind.
- Mehrere arttypische Sitzmöglichkeiten unterschiedlicher Höhe und Beschaffenheit.
- Schutzbereiche gegen schädliche Witterungseinflüsse.
- Sichtschutz zur Minimierung menschlicher Prägung.
- Möglichkeiten zur natürlichen Verhaltensausübung einschließlich Jagd-, Ruhe- und Beobachtungsverhalten.
Das Sozialverhalten der jeweiligen Art ist die zwingende Voraussetzung für die Entscheidung zwischen Einzel- oder Gruppenhaltung.
8. Aufzucht von Jungvögeln
Für die Aufzucht müssen standardisierte Konzepte vorliegen, die eine Fehlprägung auf den Menschen verhindern. Hierzu gehören insbesondere:
- Minimierung direkter menschlicher Kontakte.
- Einsatz geeigneter, berührungsloser Fütterungstechniken.
- Zusammenführung mit Artgenossen oder gleichaltrigen Individuen, sofern biologisch sinnvoll und medizinisch vertretbar.
- Schutz vor Habituation: Konsequente Vermeidung der Gewöhnung an „menschliche Reize“ (wie Radio, Stimmen, direkte Sichtbarkeit oder die Nähe von Menschen und Haustieren) durch eine reizarme Unterbringung.
Soweit möglich und unter Berücksichtigung tierseuchenhygienischer sowie veterinärmedizinischer Anforderungen ist die gemeinsame Aufzucht von artgleichen Jungvögeln anzustreben. Eine Rückplatzierung am Fundort (Zusammenführung mit den Elterntieren) muss immer vorab geprüft und in Erwägung gezogen werden, da die arteigene Aufzucht in Freiheit stets die beste Option für die Tiere darstellt.
Die Kooperation zwischen verschiedenen Auffangstationen sollte insbesondere bei der Aufzucht von Jungvögeln aktiv gefördert werden. Dies ermöglicht die Zusammenführung einzelner Tiere mit Artgenossen oder geeigneten Sozialpartnern, wodurch Fehlprägungen sowie soziale Defizite effektiv vermieden werden. Das Ziel jeder Aufzucht bleibt die Entwicklung eines vollständig natürlichen Verhaltensrepertoires.
[1] Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) darf die artenschutzrechtliche Genehmigung zur dauerhaften Haltung heimischer Greifvögel ausschließlich Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins sind.
